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BGH - Entscheidung vom 14.05.2014

VII ZR 102/12

Normen:
RL 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a)
ZPO § 148
AEUV Art. 267

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen VII ZR 102/12

DRsp Nr. 2014/9007

Auslegung des Art. 17 Abs. 2 Buchst. a) RL 86/653/EWG bzgl. Anwendung einer nationalen Regelung bzgl. der selbständigen Handelsvertreter hinsichtlich des Werbens von Kunden

Tenor

Das Verfahren wird bis zu einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union in dem Verfahren VII ZR 328/12 ausgesetzt.

Gegenstandswert des Revisionsverfahrens: 95.915,76 €

(Revision der Beklagten: 63.076,12 €; Anschlussrevision des Klägers: 32.839,64 €)

Normenkette:

RL 86/653/EWG Art. 17 Abs. 2 Buchst. a); ZPO § 148 ; AEUV Art. 267 ;

Gründe

I.

Der Kläger war als Bezirksvertreter für die Beklagte tätig, die einen Großhandel mit Brillengestellen unterhält. Die Beklagte weist den für sie tätigen Handelsvertretern nicht die gesamte von ihr vertriebene Produktpalette zu, sondern lediglich Brillenkollektionen bestimmter Marken. Die Beklagte übertrug dem Kläger nach und nach den Vertrieb der Brillenkollektionen der Marken F., S. J., E. P. und K. L. Der Kläger stand im Wettbewerb mit anderen Handelsvertretern der Beklagten, deren Aufgabe der Vertrieb von Brillenkollektionen anderer Marken war. Die Beklagte stellte dem Kläger eine Liste mit Bestandskunden zur Verfügung, die bereits Kollektionen anderer Marken von der Beklagten erworben hatten. Die vom Kläger für die ihm zugewiesenen Kollektionen der genannten Marken geworbenen Optiker hatten zuvor bereits von der Beklagten vertriebene Kollektionen anderer Marken erworben.

Der Handelsvertretervertrag wurde von der Beklagten nach entsprechender Abmahnung des Klägers am 27. Oktober 2009 fristlos aus wichtigem Grund gekündigt. Am 28. Oktober 2009 erklärte der Kläger ebenfalls die außerordentliche Kündigung des Vertrags. Der Kläger hat unter anderem einen Anspruch auf Handelsvertreterausgleich in Höhe von 95.915,76 € geltend gemacht.

Das Landgericht hat die Klage insoweit abgewiesen. Das Berufungsgericht hat auf die Berufung des Klägers einen Handelsvertreterausgleich in Höhe von 63.076,12 € brutto zuerkannt. Diesen Betrag hat es unter Berücksichtigung eines Billigkeitsabschlags von 50 % errechnet.

Mit der vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren in Bezug auf den zuerkannten Handelsvertreterausgleich weiter. Der Kläger will mit der Anschlussrevision die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 32.839,64 € erreichen.

II.

1. Der Senat hat dem Gerichtshof der Europäischen Union in dem Parallelverfahren VII ZR 328/12 durch Beschluss vom heutigen Tage folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

Dem Gerichtshof der Europäischen Union wird nach Art. 267 AEUV folgende Frage zur Auslegung von Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) der Richtlinie 86/653/EWG des Rates vom 18. Dezember 1986 zur Koordinierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die selbständigen Handelsvertreter (ABl. EG Nr. L 382, Seite 17 ff.) vorgelegt:

Ist Art. 17 Abs. 2 Buchstabe a) erster Gedankenstrich dahin auszulegen, dass er der Anwendung einer nationalen Regelung entgegensteht, wonach "neue Kunden" auch solche vom Handelsvertreter geworbene Kunden sein können, die zwar bereits Geschäftsverbindungen mit dem Unternehmer wegen von ihm vertriebener Produkte aus einem Produktsortiment unterhalten, jedoch nicht wegen solcher Produkte, mit deren alleiniger Vermittlung der Unternehmer den Handelsvertreter beauftragt hat?

2. Diese Vorlagefrage ist auch im vorliegenden Verfahren erheblich. Beiden Verfahren liegt eine hinsichtlich dieser Frage übereinstimmende Fallgestaltung zugrunde.

Die Aussetzung des Verfahrens ist in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO auch ohne gleichzeitiges Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union grundsätzlich zulässig, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits von der Beantwortung derselben Frage abhängt, die bereits in einem anderen Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Vorabentscheidung nach Art. 267 AEUV vorgelegt wurde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Januar 2012 - VIII ZR 236/10, RIW 2012, 405 Rn. 8; vom 31. Mai 2012 - I ZR 28/10, [...] Rn. 5; vom 6. Februar 2013 - I ZR 126/11, [...] Rn. 8; vom 18. September 2013 - V ZB 163/12, RIW 2014, 78 Rn. 23; ebenso BAGE 134, 307, 308 ff.; BVerwGE 123, 322 , 346).

Der Senat hält es nach dieser Maßgabe für angemessen, das vorliegende Verfahren in entsprechender Anwendung von § 148 ZPO wegen Vorgreiflichkeit der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union im Rechtsstreit VII ZR 328/12 auszusetzen.

Verkündet am: 14. Mai 2014

Vorinstanz: LG München I, vom 29.07.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 23 O 5036/10
Vorinstanz: OLG München, vom 29.02.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 3567/11