Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 27.03.2014

AnwSt (B) 1/14

Normen:
BRAO § 145 Abs. 3 S. 3

BGH, Beschluss vom 27.03.2014 - Aktenzeichen AnwSt (B) 1/14

DRsp Nr. 2014/6955

Ausdrückliche Bezeichnung der Rechtsfrage in der Beschwerdeschrift

Tenor

Die Beschwerde des Rechtsanwalts gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des II. Senats des Anwaltsgerichtshofs Berlin vom 6. November 2013 wird zurückgewiesen.

Der Rechtsanwalt hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

BRAO § 145 Abs. 3 S. 3;

Gründe

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO muss in der Beschwerdeschrift eine grundsätzliche Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet werden. Daran fehlt es hier. Der Beschwerdeführer hat keine Rechtsfrage ausdrücklich bezeichnet oder in einer Weise angesprochen, die den Anforderungen des § 145 Abs. 3 Satz 3 BRAO genügen könnte. Das durch den Beschwerdeführer aufgeworfene gebührenrechtliche Problem war nicht Gegenstand des Urteils des Anwaltsgerichtshofs. Denn der Beschwerdeführer hatte seine Berufung in der Hauptverhandlung vom 6. November 2013 ausweislich des Protokolls auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Damit war der Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Soweit der Beschwerdeführer die Beschränkung des Rechtsmittels nunmehr in Abrede stellt, ist dies nicht nachvollziehbar.

Relevante Beanstandungen des durch den Anwaltsgerichtshof getroffenen Rechtsfolgenausspruchs sind der Beschwerdeschrift nicht zu entnehmen.

Vorinstanz: AnwG Berlin, vom 28.03.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 AnwG 39/11
Vorinstanz: AGH Berlin, vom 06.11.2013 - Vorinstanzaktenzeichen II AGH 12/13