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BGH - Entscheidung vom 10.06.2014

3 StR 246/14

Normen:
StPO § 349 Abs. 2
StPO § 353 Abs. 2

BGH, Beschluss vom 10.06.2014 - Aktenzeichen 3 StR 246/14

DRsp Nr. 2014/10969

Aufhebung des Strafausspruchs wegen Nichtberücksichtigung einer möglicherweise noch nicht vollstreckten Geldstrafe aus einer Vortat

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der auswärtigen großen Strafkammer des Landgerichts Kleve in Moers vom 27. Januar 2014 im Strafausspruch aufgehoben; die zugehörigen Feststellungen werden jedoch aufrecht erhalten.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 349 Abs. 2 ; StPO § 353 Abs. 2 ;

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zur Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit seiner Revision, die er auf die - nicht ausgeführte - Rüge der Verletzung formellen Rechts sowie die allgemeine Sachrüge stützt. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten erbracht. Auch die Strafzumessungserwägungen der Strafkammer sind für sich materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Der Strafausspruch kann indes gleichwohl keinen Bestand haben, weil sich die Urteilsgründe nicht zum Vollstreckungsstand der durch das Amtsgericht Duisburg am 12. Januar 2012 verhängten Geldstrafe verhalten. Da der Angeklagte die verfahrensgegenständliche Tat vor dieser Verurteilung beging, wäre - wenn die Vollstreckung der Geldstrafe im Zeitpunkt der Verkündung des angefochtenen Urteils noch nicht erledigt gewesen sein sollte - von der Strafkammer grundsätzlich eine Gesamtstrafe mit der von ihr verhängten Freiheitsstrafe zu bilden und andernfalls ein Härteausgleich vorzunehmen gewesen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. März 2013 - 3 StR 525/12).

Der Senat kann insbesondere mit Blick auf den zeitlichen Ablauf und die festgestellten schlechten finanziellen Verhältnisse des Angeklagten seit dem Jahr 2010 nicht ausschließen, dass die Vollstreckung der Geldstrafe eventuell durch den Vollzug von Ersatzfreiheitsstrafe erledigt ist; in diesem Fall wäre der Angeklagte hier auch beschwert.

Die neu zu treffende Entscheidung über den Strafausspruch kann nicht gemäß § 354 Abs. 1b StPO dem Beschlussverfahren nach §§ 460 , 462 StPO überlassen werden, weil die möglicherweise zu treffende Entscheidung über einen Härteausgleich nicht in den Regelungsbereich dieser Vorschriften fällt; sie ist vielmehr dem Tatgericht nach Durchführung einer Hauptverhandlung vorbehalten (vgl. BGH aaO).

Die bisher getroffenen Feststellungen können aufrecht erhalten bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht betroffen sind, § 353 Abs. 2 StPO .

Vorinstanz: LG Kleve, vom 27.01.2014