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BGH - Entscheidung vom 15.04.2014

II ZR 21/13

Normen:
HGB § 105 Abs. 3
HGB § 161 Abs. 2
HGB § 171 Abs. 1
HGB § 172 Abs. 4
BGB § 707

BGH, Beschluss vom 15.04.2014 - Aktenzeichen II ZR 21/13

DRsp Nr. 2014/7868

Anspruch gegenüber den Kommanditisten auf Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der KG

Tenor

1.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten.

2.

Streitwert: 17.767,39 €

Normenkette:

HGB § 105 Abs. 3 ; HGB § 161 Abs. 2 ; HGB § 171 Abs. 1 ; HGB § 172 Abs. 4 ; BGB § 707 ;

Gründe

I. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesellschafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten "E. KG (GmbH & Co.)" (im Folgenden: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Die Beklagte ist an der KG als Kommanditistin beteiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der KG in Anspruch.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Höhe von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darlehen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommanditisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Die Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.

Nach der Behauptung der Klägerin besteht eine Verbindlichkeit der KG in Höhe von 500.000 €. Hierbei handele es sich um von den Stundungsvereinbarungen ausgenommene Darlehenszinsen für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011. Von der Beklagten werde ein letztstelliger Teilbetrag der im August 2011 aufgelaufenen Zinsen verlangt.

Das Berufungsgericht hat der auf Zahlung von 17.767,39 € gerichteten Klage unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils stattgegeben. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Beklagten. Nachdem die Beklagte in der Revisionsinstanz die Hauptforderung in Höhe von 17.767,39 € nebst Zinsen ausgeglichen hat, haben beide Parteien die Hauptsache für erledigt erklärt. Die Klägerin und die Streithelferin haben beantragt, der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebenintervention aufzuerlegen.

II. Nachdem beide Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war über die Kosten des Rechtsstreits gemäß § 91a ZPO unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen zu entscheiden. Dies führt zur Auferlegung der Kosten auf die Beklagte, da sie ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses in dem Rechtsstreit aller Voraussicht nach mit der Kostenfolge der § 92 Abs. 2 Nr. 1, § 97 Abs. 1 , § 101 Abs. 1 ZPO unterlegen wäre.

Wie der Senat in seiner Entscheidung vom 8. Oktober 2013 in einem Parallelverfahren ( II ZR 310/12, ZIP 2013, 2305) im Einzelnen dargelegt hat, ist § 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen, dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2 , § 105 Abs. 3 HGB , § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines Gesellschafter-Gläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1 , § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden. Die Klägerin ist auch nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht. Schließlich verstößt sie mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.

Die Feststellungen des Berufungsgerichts, wonach der Klägerin unter Berücksichtigung eingegangener Zahlungen der Mitkommanditisten eine fällige Forderung gegen die KG in Höhe der Klageforderung zustand und die Beklagte Ausschüttungen in entsprechender Höhe erhalten hatte, die ihre persönliche Haftung gemäß § 171 Abs. 1 , § 172 Abs. 4 HGB wieder aufleben ließen, hat die Beklagte mit der Revision nicht angegriffen. Im Falle der streitigen Entscheidung durch das Revisionsgericht wäre die Revision der Beklagten somit zumindest, was die Hauptforderung angeht, zurückgewiesen worden. Eine etwaige geringfügig abweichende Entscheidung zu den als Nebenanspruch geltend gemachten Zinsen hätte sich auf die Kostentragungspflicht der Beklagten nicht ausgewirkt (§ 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ).

Vorinstanz: LG Detmold, vom 08.12.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 150/11
Vorinstanz: OLG Hamm, vom 03.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 8/12