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BGH - Entscheidung vom 14.05.2014

3 StR 104/14

Normen:
StPO § 354 Abs. 1

BGH, Beschluss vom 14.05.2014 - Aktenzeichen 3 StR 104/14

DRsp Nr. 2014/8641

Anrechnung der in Spanien erlittenen Auslieferungshaft auf die verhängte Freiheitsstrafe

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mainz vom 31. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO ); jedoch wird der Strafausspruch dahin ergänzt, dass die in Spanien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab 1:1 auf die verhängte Freiheitsstrafe angerechnet wird (§ 354 Abs. 1 StPO ; vgl. BGHSt 27, 287 , 288).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Normenkette:

StPO § 354 Abs. 1 ;
Vorinstanz: LG Mainz, vom 31.10.2013