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BGH - Entscheidung vom 12.02.2014

X ZB 15/13

Normen:
GWB § 71a Abs. 1 Nr. 1
GWB § 107 Abs. 3

BGH, Beschluss vom 12.02.2014 - Aktenzeichen X ZB 15/13

DRsp Nr. 2014/3784

Anhörungsrüge gegen nicht bindende Hinweise des Revisionsgerichts an ein Berufungsgericht

Tenor

Die Anhörungsrüge wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen.

Normenkette:

GWB § 71a Abs. 1 Nr. 1 ; GWB § 107 Abs. 3 ;

Gründe

Die Rüge ist nach § 71a Abs. 1 , § 120 Abs. 2 GWB statthaft, im Übrigen aber unzulässig. Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach § 71a Abs. 1 Nr. 1 GWB ist nur gegen Entscheidungen zulässig, gegen die ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist. Diese Voraussetzung ist nicht erfüllt. Die Rüge wendet sich gegen den Beschluss des Bundesgerichtshofs ausdrücklich nur insoweit, als er bestimmte Hinweise für das weitere Verfahren vor dem Oberlandesgericht gibt, die dieses nicht binden und die erst recht keine direkt an die Vergabestelle gerichteten Anweisungen darstellen. Es ist der Antragstellerin auch grundsätzlich gegebenenfalls vorbehaltlich Präklusionsgesichtspunkten (§ 107 Abs. 3 GWB ) unbenommen, vor dem Vergabesenat auf andere in ihrer Gehörsrüge als widersprüchlich bezeichnete Einzelheiten in den Eignungsanforderungen hinzuweisen, als diejenigen, zu denen sich der Beschluss der Vergabekammer vom 6. Juni 2013 verhält. Dort befasst die Vergabekammer sich lediglich mit den Erwägungen der Vergabestelle betreffend die als Referenzen bezeichneten jährlichen Umsätze der Antragstellerin von 2.500.000 € mit komplexen Tief- und Leitungsbauarbeiten im innerstädtischen Bereich, die nach den Hinweisen des Senats in Rn. 38 des Beschlusses vom 7. Januar 2014 in dieser Höhe nur für jedes der letzten drei abgeschlossenen Geschäftsjahre nachgewiesen werden müssen.

Vorinstanz: OLG Jena, vom 16.09.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Verg 3/13