BGH, Beschluss vom 23.01.2014 - Aktenzeichen 5 StR 393/13
Änderung des Schuldspruchs
Tenor
1.Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. Mai 2013 nach § 349 Abs. 4 StPO (vgl. Antrag des Generalbundesanwalts vom 27. August 2013)
a)im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 60 Fällen schuldig ist;
b)im Strafausspruch im Fall II.37 der Urteilsgründe aufgehoben; insoweit wird eine Einzelgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20 € festgesetzt.
2.Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.