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BGH - Entscheidung vom 23.01.2008

2 StR 575/07

Normen:
StPO § 261

BGH, Beschluß vom 23.01.2008 - Aktenzeichen 2 StR 575/07

DRsp Nr. 2008/3906

in-dubio-Grundsatz und bloße Spekulationen

Bloße Spekulationen rechtfertigen nicht die Anwendung des in-dubio-Grundsatzes.

Normenkette:

StPO § 261 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Wenn vom Angeklagten mehrere Verträge zugleich bei der geschädigten Versicherung eingereicht worden wären, käme zwar eine natürliche Handlungseinheit ebenso wenig in Betracht wie die Annahme einer Zusammenfassung allein auf Grund der subjektiven Verbundenheit des Handlungszwecks. Es läge aber, was die Stellungnahme des Generalbundesanwalts übersieht, ein Fall der rechtlichen Handlungseinheit im Sinne von § 52 Abs. 1 , 2. Variante StGB vor. Das Landgericht hat aber keine Feststellungen dazu getroffen, wann der Angeklagte jeweils die Verträge eingereicht und damit die tatbestandliche Täuschungshandlung begangen hat. Da es an hinreichenden Anhaltspunkten für Zusammenfassungen zu (mehreren) Tateinheiten fehlt, wären entsprechende Annahmen allein spekulativ; sie sind daher auch unter dem Gesichtspunkt des Zweifelssatzes nicht geboten. Im Übrigen wäre hier auszuschließen, dass bei einem Zusammenzug bislang als selbständig abgeurteilter Taten und dem Wegfall allenfalls weniger Einzelstrafen in Anbetracht des hiervon unberührten Unrechtsgehalts die Gesamtstrafe niedriger ausgefallen wäre.

Vorinstanz: LG Kassel, vom 23.07.2007