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BGH - Entscheidung vom 18.06.2008

1 StR 263/08

Normen:
StPO § 347 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 18.06.2008 - Aktenzeichen 1 StR 263/08

DRsp Nr. 2008/13287

Zweckmäßigkeit einer Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft

Eine Gegenerklärung der Staatsanwaltschaft ist jedenfalls zweckmäßig, wenn sie dem Revisionsgericht die Prüfung einer erhobenen Verfahrensrüge erleichtert.

Normenkette:

StPO § 347 Abs. 1 ;

Gründe:

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Vermerk über den Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle am 22. Februar 2008 befindet sich auf Bl. 430 der Gerichtsakten. Im Hinblick auf die Verfahrensrüge nach § 338 Nr. 7 StPO hätte eine Revisionsgegenerklärung der Staatsanwaltschaft die Prüfung durch das Revisionsgericht erleichtert (Nr. 162 Abs. 2 Satz 1 RiStBV ).

Vorinstanz: LG Nürnberg-Fürth, vom 21.01.2008