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BGH - Entscheidung vom 05.03.2008

2 ARs 24/08

Normen:
BtMG § 36 Abs. 1, Abs. 5
StGB § 56d Abs. 4

Fundstellen:
NStZ 2008, 472

BGH, Beschluß vom 05.03.2008 - Aktenzeichen 2 ARs 24/08 - Aktenzeichen 2 AR 16/08

DRsp Nr. 2008/6013

Zuständigkeit für die Bestellung des Bewährungshelfers

1. Das Gericht des ersten Rechtszugs ist gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3, Abs. 5 Satz 1 BtMG nach dem ordnungsgemäßen Abschluss der Drogentherapie zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung.2. Es ist aber nicht nur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zuständig, sondern auch für die Nebenentscheidung nach § 56 d Absatz 4 StGB , zu der die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers gehört.

Normenkette:

BtMG § 36 Abs. 1 , Abs. 5 ; StGB § 56d Abs. 4 ;

Gründe:

1. Das Amtsgericht Kleve verhängte gegen den Verurteilten mit Urteil vom 10. Dezember 2002 wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge eine Freiheitsstrafe von einem Jahr, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte. Nach dem Widerruf der Strafaussetzung sowie der Vollstreckung der Strafe zu zwei Drittel wurde die Reststrafe durch Entscheidung der Staatsanwaltschaft Kleve vom 13. Februar 2007 mit Zustimmung des Amtsgerichts Kleve nach § 35 Abs. 1 BtMG zurückgestellt. Zum Zeitpunkt der Zurückstellung befand sich der Verurteilte in Strafhaft in der JVA Bochum. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 8. Oktober 2007 hat das Amtsgericht Kleve die Reststrafe gemäß § 36 Abs. 1 Satz 3 BtMG zur Bewährung ausgesetzt. Zugleich hat es den Verurteilten dem für seinen Wohnsitz zuständigen hauptamtlichen Bewährungshelfer unterstellt und ausgeführt, dass die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers sowie die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bochum obliege. Die Strafvollstreckungskammer beim Landgericht Bochum hat die Übernahme des Bewährungsverfahrens im jetzigen Stadium abgelehnt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vorgelegt.

2. Die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers und die Belehrung über die Bedeutung der Aussetzung zur Bewährung obliegen dem Amtsgericht Kleve.

Als Gericht des ersten Rechtszugs ist das Amtsgericht nach dem ordnungsgemäßen Abschluss der Drogentherapie zuständig für die Entscheidung über die Aussetzung der Restfreiheitsstrafe zur Bewährung (§ 36 Abs. 1 Satz 3, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG ). Dies ist zwischen der Strafvollstreckungskammer und dem Amtsgericht auch nicht streitig.

Das Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszugs ist aber nicht nur für die isolierte Entscheidung über die Strafaussetzung selbst zuständig, sondern auch für die Nebenentscheidung nach § 56 d Absatz 4 StGB , zu der die namentliche Bestellung des Bewährungshelfers gehört (vgl. OLG Köln NStZ 1991, 453 ; Fischer StGB 55. Aufl. § 56 d Rdn. 3). Denn die Anordnung nach § 56 d Abs. 4 StGB ist notwendiger und untrennbarer Bestandteil der dem Amtsgericht obliegenden Aussetzungsentscheidung (vgl. Senat NStZ-RR 2003, 215 f.). Für die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes gilt nichts anderes. Auch diese obliegt nach § 36 Abs. 5 Satz 4 Halbsatz 2, 36 Abs. 5 Satz 1 BtMG grundsätzlich dem Amtsgericht Kleve als Gericht des ersten Rechtszuges (vgl. Joachimski/Hauer BtMG 7. Aufl. § 36 Rdn. 19; Weber BtMG 2. Aufl. § 36 Rdn. 123). Die Strafvollstreckungskammer ist dagegen nach der allgemeinen Regelung in § 462 a StPO nach dem Vollzug von Strafhaft nur für - hier nicht in Betracht kommende - nachträgliche Entscheidungen zuständig, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung beziehen (BGHSt 37, 338 ).

Vorinstanz: LG Bochum, - Vorinstanzaktenzeichen M 1997/07
Vorinstanz: AG Kleve - 13 Ls 102 Js 322/02-99/02,
Fundstellen
NStZ 2008, 472