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BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

IX ZA 18/06

Normen:
BGB § 675 § 280

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZA 18/06

DRsp Nr. 2008/8722

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs betreffend die Abweisung einer Schadensersatzklage gegen einen Rechtsanwalt mangels Schadenseintritts

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ;

Gründe:

Die beantragte Prozesskostenhilfe kann nicht gewährt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO ).

Das von der Klägerin gegen die Verkäuferin des Grundstücks verfolgte Rechtsschutzbegehren war von Anfang an ersichtlich unbegründet. Ein wirksamer Kaufvertrag war nicht zustande gekommen, weil die Klägerin bei Annahme des Angebots die erforderliche Bürgschaft nicht vorgelegt hatte. Es fehlt deshalb an einem ersatzfähigen Schaden; die Klägerin wollte in allen Prozessen ein ihr offenkundig nicht zustehendes Recht durchsetzen. Es bestand zu keinem Zeitpunkt die berechtigte Aussicht, mit dem Klagebegehren durchzudringen. Deshalb bestand auch keine Veranlassung, die Frage höchstrichterlich klären zu lassen.

Die Ansprüche der Klägerin wegen des im unmittelbaren Zusammenhang mit der unzulässigen Berufungseinlegung behaupteten Schadens hat das Berufungsgericht zutreffend als verjährt angesehen.

Vorinstanz: OLG Nürnberg, vom 25.04.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 U 747/05
Vorinstanz: LG Ansbach, vom 09.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1248/97