BGH, Beschluß vom 14.01.2008 - Aktenzeichen II ZA 5/07
Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Verjährung von in die Insolvenztabelle eingetragenen Forderungen mangels Vorliegen der Zulassungsgründe
Gründe:
Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.
Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem Landgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte Fassung von § 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.