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BGH - Entscheidung vom 14.01.2008

II ZA 5/07

Normen:
ZPO § 552a
InsO § 174 Abs. 2 (a.F.)

BGH, Beschluß vom 14.01.2008 - Aktenzeichen II ZA 5/07

DRsp Nr. 2008/2894

Zurückweisung eines Prozesskostenhilfeantrags zur Durchführung einer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision betreffend die Verjährung von in die Insolvenztabelle eingetragenen Forderungen mangels Vorliegen der Zulassungsgründe

Normenkette:

ZPO § 552a ; InsO § 174 Abs. 2 (a.F.) ;

Gründe:

Der Antrag des Beklagten auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Revisionsverfahren wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Der Senat müsste im Falle der Bewilligung von Prozesskostenhilfe einen Beschluss nach § 552 a ZPO erlassen, weil die von dem Landgericht für zulassungsrelevant erachtete Rechtsfrage nicht entscheidungserheblich ist - in die Insolvenztabelle eingetragene Forderungen verjähren in 30 Jahren und es gilt hier noch die alte Fassung von § 174 Abs. 2 InsO - und das angefochtene Urteil im Ergebnis richtig ist.

Vorinstanz: LG Augsburg, vom 21.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 S 4872/06
Vorinstanz: AG Augsburg, vom 13.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 14 C 1720/06