BGH, Beschluß vom 16.06.2008 - Aktenzeichen V ZB 142/07
DRsp Nr. 2008/12153
Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz
Gründe:
Der als "Widerspruch und sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 EUR und Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses).
Vorinstanz: LG Gießen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 463/07
Vorinstanz: AG Alsfeld, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 469/06
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