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BGH - Entscheidung vom 16.06.2008

V ZB 142/07

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1

BGH, Beschluß vom 16.06.2008 - Aktenzeichen V ZB 142/07

DRsp Nr. 2008/12153

Zurückweisung einer Erinnerung gegen den Kostenansatz

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Der als "Widerspruch und sofortige Beschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind (Festgebühr von 100 EUR und Nr. 1826 des Kostenverzeichnisses).

Vorinstanz: LG Gießen, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 463/07
Vorinstanz: AG Alsfeld, vom 08.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 C 469/06