BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen V ZR 33/07
DRsp Nr. 2008/4776
Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Vorliegens des gerügten Gehörsverstoßes
Gründe:
Die Anhörungsrüge der Beklagten zu 1 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Dezember 2007 wird zurückgewiesen. Das als übergangen gerügte Vorbringen ist vom Senat berücksichtigt worden.
Es war unerheblich, weil sich aus dem dem Schreiben der Beklagten zu 1 vom 19. November 1999 zugrunde liegenden Sachverhalt ein konkreter Altlastenverdacht ergab.
Vorinstanz: KG, vom 15.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 218/05
Vorinstanz: LG Berlin, vom 11.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 36 O 278/03
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