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BGH - Entscheidung vom 28.02.2008

III ZR 186/07

Normen:
ZPO § 321a
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.02.2008 - Aktenzeichen III ZR 186/07

DRsp Nr. 2008/4960

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden.

Normenkette:

ZPO § 321a ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Der Rechtsbehelf ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen der Nichtzulassungsbeschwerde in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen; die Gerichte sind nicht verpflichtet, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu bescheiden (vgl. BVerfGE 96, 205 , 216 f.). Das gilt für diesen Beschluss in gleicher Weise wie für die angegriffene Entscheidung (siehe ferner § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 20.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-18 U 177/06
Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 21.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 454/04