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BGH - Entscheidung vom 31.01.2008

III ZR 87/06

Normen:
ZPO § 321a

BGH, Beschluß vom 31.01.2008 - Aktenzeichen III ZR 87/06

DRsp Nr. 2008/3885

Zurückweisung einer Anhörungsrüge mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 321a ;

Gründe:

Der Senat hat alle in der Anhörungsrüge angeführten Gesichtspunkte in der angegriffenen, mit Gründen versehenen Entscheidung berücksichtigt und erwogen, selbstverständlich auch den, dass das Landgericht in seiner primären Begründungslinie, mit der ein Prospektfehler verneint wird, unterstellt hat, der Kläger habe das Gutachten vor seiner Anlageentscheidung erhalten und gelesen, so dass "eine etwaige Pflichtverletzung also kausal wäre". Das ändert aber nichts daran, dass das Landgericht in einer weiteren Erwägung ("Hinzu kommt ..."), die der Senat durchaus als Hilfsbegründung ansieht, "gewisse Bedenken" zur Kausalität geäußert hat.

Mit dem Satz "Die Beschwerde weist auf keinen Vortrag des Klägers in der Berufungsinstanz hin" wollte der Senat nicht auf ein Versäumnis der Beschwerde hinweisen, sondern nur zum Ausdruck bringen, dass der Kläger, was der Senat aufgrund der Durchsicht der Verfahrensakten selbst festgestellt hat, in der Berufungsinstanz weder die Bedenken des Landgerichts überhaupt nur angesprochen noch - gegen das Bestreiten der Beklagten zu 2 - Beweis für die Anforderung des Gutachtens angetreten hat. Das Revisionsverfahren dient nicht dazu, der Partei eine erneute Tatsacheninstanz für die Nachholung von Vorbringen und Beweisanträgen zu eröffnen, wenn dies bereits nach der Prozesslage im Berufungsrechtszug geboten war und - wie hier - Hinweispflichten nicht verletzt worden sind.

Vorinstanz: OLG München, vom 08.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 29 U 3339/05
Vorinstanz: LG München I, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 32 O 17210/04