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BGH - Entscheidung vom 19.06.2008

III ZA 27/07

Normen:
ZPO § 321a § 114

BGH, Beschluß vom 19.06.2008 - Aktenzeichen III ZA 27/07

DRsp Nr. 2008/13007

Zurückweisung einer Anhörungsrüge gegen die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mangels nachvollziehbarer unglaubhafter Darstellung der wirtschaftlichen Verhältnisse

Normenkette:

ZPO § 321a § 114 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO ist nur bei einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gegeben. Ein dahingehender Vorwurf wird von dem Antragsteller aber schon nicht substantiiert dargetan. Soweit er eine Überraschungsentscheidung rügt, weil er nach Rückfragen des Bundesgerichtshofs zu den wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe die Frage einer verspäteten Übermittlung des erforderlichen Vordrucks für erledigt habe betrachten dürfen, verkennt er die Aufgabe des Berichtserstatters, die Senatsentscheidung nach allen Richtungen vorzubereiten. Ein weiterer Hinweis auf fortbestehende Lücken im Sachvortrag wäre im Übrigen nur dann erforderlich gewesen, wenn ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter mit diesen Anforderungen nicht hätte rechnen müssen. Davon kann keine Rede sein.

Eine Umdeutung der Anhörungsrüge in eine Gegenvorstellung kommt nicht in Betracht, ohne dass es darauf ankommt, ob eine solche Gegenvorstellung überhaupt zulässig wäre (verneinend Vorlagebeschluss des Bundesfinanzhofs NJW 2008, 543 , 544). Die Gegenvorstellung wäre jedenfalls deswegen unbegründet, weil der Beklagte nach wie vor seine Einkünfte nicht im Einzelnen nachvollziehbar und glaubhaft dargestellt hat.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 14.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 36/05
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 311 O 65/05