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BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

IX ZB 126/07

Normen:
InsO § 13

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 126/07

DRsp Nr. 2008/4766

Zurückweisung der Rechtsbeschwerde betreffend die Rechtmäßigkeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf eine Sicherheitsleistung zu Gunsten des Gläubigers

Normenkette:

InsO § 13 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage danach, ob ein rechtlich schützenswertes Interesse an der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens besteht, wenn der Gläubiger auf andere Weise - etwa durch Verwertung einer Sicherheit - Befriedigung erlangen kann, hat der Bundesgerichtshof zwischenzeitlich entschieden (vgl. Beschl. v. 29. November 2007 - IX ZB 12/07, z.V.b.). Eine Sicherheitsleistung kann insoweit nicht anders beurteilt werden als ein Grundpfandrecht. Im vorliegenden Fall stellte sich diese Frage jedoch nicht. Der Betrag von 606.903,46 EUR ist am 15. Januar 2002 geleistet worden, nachdem die Vollziehung der Umsatzsteuervorauszahlungsbescheide für März und April 2001 gegen Sicherheit in dieser Höhe ausgesetzt worden ist (Beschluss des FG Münster vom 29. November 2001). Das ergibt sich hinreichend deutlich aus dem Gutachten der weiteren Beteiligten zu 2 vom 11. Dezember 2005, auf welches sich der angefochtene Beschluss bezieht. Gegenteiligen Sachvortrag der Schuldnerin aus den Tatsacheninstanzen zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Eröffnet worden ist das Insolvenzverfahren wegen Steuerforderungen aus den Jahren 2002 bis 2004 in Höhe von 76.813,17 EUR, welche die Schuldnerin als solche nicht in Zweifel zieht und nicht begleichen kann. Einen etwaigen Anspruch der Schuldnerin auf Rückgewähr der Sicherheit hat das Beschwerdegericht zu Recht nicht als "präsentes Zahlungsmittel" angesehen. Zulässigkeitsgründe sind insoweit nicht ersichtlich.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Essen, vom 21.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 T 11/06
Vorinstanz: AG Essen, vom 13.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 161 IN 344/04