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BGH - Entscheidung vom 29.05.2008

IX ZR 3/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 3/05

DRsp Nr. 2008/13508

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.).

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 545 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2 Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Der geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß liegt nicht vor. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen und Anträge der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags in den Gründen der Entscheidung auch ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205 , 216 f.).

Das Berufungsgericht hat die von der Beschwerde angeführten Schreiben vom 5. Juli 2000 und vom 20. Juli 2000 nicht übersehen. Dies ergibt sich bereits aus den tatbestandlichen Angaben im Berufungsurteil, das beide Schreiben ausdrücklich anführt. Auch im Übrigen hat das Berufungsgericht die bewertungsrelevanten Umstände beachtet, es hat diese lediglich anders gewichtet, als dies nunmehr von der Beschwerde geltend gemacht wird. Hierin liegt kein Verfahrensgrundrechtsverstoß.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 07.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 U 54/04
Vorinstanz: LG Tübingen, vom 19.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 288/03