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BGH - Entscheidung vom 22.04.2008

XI ZR 438/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 S. 1
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 22.04.2008 - Aktenzeichen XI ZR 438/07

DRsp Nr. 2008/10958

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 S. 1 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten zu 29) gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 4. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin-Schöneberg vom 7. August 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten zu 29) ist unerheblich, Art. 103 Abs. 1 GG schon deshalb nicht verletzt. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte zu 29) trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Streithelferinnen der Klägerin (§ 97 Abs. 1 , 101 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 97.480,23 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 07.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 U 54/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen O 197/05