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BGH - Entscheidung vom 29.05.2008

IX ZR 50/05

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 29.05.2008 - Aktenzeichen IX ZR 50/05

DRsp Nr. 2008/14715

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend eine ehebezogene Zuwendung und die Abtretung von Ersatzansprüchen mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Das Berufungsgericht hat in tatrichterlich zulässiger Würdigung das Schreiben vom 24. Februar 1993 nicht als rechtlich verbindliche Abtretungserklärung angesehen. Die von der Beschwerde hierzu aufgeworfenen Rechtsfragen erweisen sich demnach als nicht entscheidungserheblich.

Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensgrundrechtsverstoß im Zusammenhang mit der vom Beklagten vorgetragenen Abtretung von Ansprüchen der Ehefrau des Schuldners liegt nicht vor. Der Ehefrau standen unter dem Gesichtspunkt einer ehebezogenen Zuwendung keine abtretungsfähigen Ersatzansprüche zu (vgl. BGH, Urt. v. 22. März 1982 - VIII ZR 42/81, ZIP 1982, 856, 857 f.).

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ).

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 21.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 162/04
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 500/03