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BGH - Entscheidung vom 21.02.2008

IX ZR 106/07

Normen:
BGB § 675 § 280
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 106/07

DRsp Nr. 2008/5190

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Zurückweisung von Regressansprüchen gegen einen Rechtsanwalt mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 675 § 280 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist statthaft (§ 544 Abs. 1 Satz 1 ZPO ) und zulässig (§ 544 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 ZPO ). Sie hat jedoch keinen Erfolg. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ).

Soweit das Berufungsgericht gemeint hat, aus dem von den Beklagten unterlassenen Hinweis auf Regressansprüche gegen den im Vorprozess tätig gewesenen Instanzanwalt sei ein Schaden bereits im Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des Vorprozesses entstanden, könnte dies zwar Bedenken begegnen. Gegebenenfalls läge jedoch ein bloßer Subsumtionsfehler vor. Im rechtlichen Ansatz ist das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Senats gefolgt. Es besteht deshalb kein Anlass, durch eine Entscheidung des Revisionsgerichts die Einheit der Rechtsprechung zu sichern.

Zudem spricht viel dafür, dass die im Senatsurteil vom 29. April 1993 ( IX ZR 101/92, NJW 1993, 2045 ) bezeichneten Haftungsvoraussetzungen im Streitfall nicht gegeben waren.

Im Übrigen wird von einer Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Karlsruhe, vom 15.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 2/06
Vorinstanz: LG Karlsruhe, vom 22.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 135/02