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BGH - Entscheidung vom 28.01.2008

II ZR 209/06

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 138 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 28.01.2008 - Aktenzeichen II ZR 209/06

DRsp Nr. 2008/3460

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Wirksamkeit eines nachvertraglichen Wettbewerbsverbots mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 138 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 4. August 2006 wird zurückgewiesen, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO ) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Auf die von der Beschwerde aufgeworfenen Fragen kommt es schon deshalb nicht an, weil das von den Parteien vereinbarte nachvertragliche Wettbewerbsverbot nach der ständigen Rechtsprechung des Senats mangels einer gegenständlichen und räumlichen Begrenzung nichtig ist.

Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO ).

Streitwert: 265.871,84 EUR

Vorinstanz: OLG Koblenz, vom 04.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 315/04
Vorinstanz: LG Koblenz, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 107/02