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BGH - Entscheidung vom 10.06.2008

XI ZR 297/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen XI ZR 297/07

DRsp Nr. 2008/13022

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Verjährung eines Nutzungsherausgabeanspruchs mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Kammergerichts in Berlin vom 2. Mai 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Der Senat hat die Rüge der Beklagten aus Art. 103 Abs. 1 GG geprüft, aber angesichts der Ausführungen des Berufungsurteils zur Verjährung des Nutzungsherausgabeanspruchs nicht feststellen können, dass das Berufungsgericht die Verjährungseinrede der Beklagten nicht zur Kenntnis genommen und nicht in Erwägung gezogen hat. Dass das Berufungsgericht in Bezug auf die laufenden Zins- und Tilgungsleistungen nicht die gesamte Tragweite der Verjährungseinrede der Beklagten erkannt hat, stellt einen einfachen Rechtsanwendungsfehler dar, der die Zulassung der Revision in Höhe von 19.195,65 EUR zuzüglich Zinsen nicht zu rechtfertigen vermag.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 76.839,07 EUR.

Vorinstanz: KG, vom 02.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 26 U 184/06
Vorinstanz: LG Berlin, vom 20.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 37 O 37/05