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BGH - Entscheidung vom 26.02.2008

XI ZR 285/07

Normen:
BGB § 164 § 139
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 26.02.2008 - Aktenzeichen XI ZR 285/07

DRsp Nr. 2008/6011

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Nichtigkeit einer Vollmacht mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 164 § 139 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 26. April 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, die Nichtigkeit der umfassenden Treuhändervollmacht habe die im Zeichnungsschein enthaltene eigenständige Vollmacht nicht gemäß § 139 BGB erfasst, ist aus Rechtsgründen ebenso wenig zu beanstanden wie die Annahme, die Klägerin zu 1) habe das Vertreterhandeln ihres Ehemannes konkludent genehmigt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 73.504,63 EUR.

Vorinstanz: OLG München, vom 26.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 19 U 4917/06
Vorinstanz: LG München I, vom 26.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 6020/06