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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

VI ZR 214/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen VI ZR 214/07

DRsp Nr. 2008/5204

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren von Kontrollbefunden eines Überwachungsmonitors im Arzthaftungsprozess mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. Juli 2007 wird zurückgewiesen, weil sie nicht aufzeigt, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 S. 1 ZPO ).

Vortrag dazu, dass und aus welchem medizinischen Grund im Fall der Klägerin die Dokumentation eines Befundergebnisses bzw. das Ausdrucken und Aufbewahren von Kontrollbefunden des Überwachungsmonitors geboten gewesen wäre, zeigt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht auf. Ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG liegt nicht vor und ist auch nicht darin zu sehen, dass das Berufungsgericht das vorgelegte Privatgutachten nicht ausdrücklich erörtert und auf die Organisation der Pflege der Klägerin nicht näher eingeht.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 S. 2, 2. Halbs. ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 320.000,00 EUR

Vorinstanz: OLG Düsseldorf, vom 26.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen I-8 U 32/06
Vorinstanz: LG Duisburg, vom 09.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 246/04