BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen IX ZR 17/05
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Behandlung einer vom nicht insolventen Versicherten finanzierten Lebensversicherung in der Insolvenz mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die zulässige Beschwerde (§ 544 ZPO ) ist unbegründet. Ein Grund zur Zulassung der Revision besteht nicht. Das Berufungsgericht hat das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt. Grundsätzliche Fragen der Rechtssache lässt das Berufungsurteil entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht erkennen.
Die Frage, ob der Insolvenzverwalter nach einverständlichem Widerruf des Bezugsrechts des Versicherten den Rückkaufswert einer Lebensversicherung zur Masse ziehen kann, die der insolvente Versicherungsnehmer abgetreten, die jedoch der nicht insolvente Versicherte finanziert hat, ist wegen der anfechtungsfesten Abtretung der Lebensversicherung nicht entscheidungserheblich.
Die Verrechnung der eingezogenen Lebensversicherung mit dem Restdarlehen der Schuldnerin kann nicht mit Erfolg angefochten werden, weil es wegen des nicht anfechtbaren Absonderungsrechts der Beklagten an einer Gläubigerbenachteiligung gemäß § 129 Abs. 1 InsO fehlt.
Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO abgesehen.