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BGH - Entscheidung vom 07.02.2008

IX ZR 36/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 07.02.2008 - Aktenzeichen IX ZR 36/07

DRsp Nr. 2008/4972

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Begleichung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treuhandkontos eine Sondermasse zu bilden, mangels Entscheidungserheblichkeit und damit grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 1 ZPO ).

Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage nach der Befugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters, zur späteren Begleichung nicht gesicherter Insolvenzforderungen durch Einrichtung eines Treuhandkontos eine Sondermasse zu bilden, ist nicht entscheidungserheblich, weil das Berufungsgericht ein Verschulden des Klägers verneint hat. Insoweit besteht im Hinblick auf die damalige Ermächtigungspraxis kein Zulassungsgrund (vgl. BGHZ 153, 254 , 256 f.). Insbesondere liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor. Auch im Übrigen wurden Verfahrensgrundrechte des Beklagten (Art. 103 Abs. 1 GG ) nicht verletzt.

Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 08.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 U 50/06
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 07.02.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 332 O 182/05