BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen V ZR 163/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Auslegungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versorgungsabreden mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 25. September 2007 wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdegericht hat die Senatsrechtsprechung zur Auslegungsfähigkeit von in Übergabeverträgen enthaltenen Versorgungsabreden nicht verkannt; es hat die zwischen dem Beklagten und seiner Mutter getroffene Vereinbarung ausgelegt. Beides ergibt sich aus dem Beschluss des Berufungsgerichts vom 26. Juni 2007, auf den es in seinem Urteil verwiesen hat.
Im Übrigen wirft die Rechtssache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO ).
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 30.517,10 EUR.