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BGH - Entscheidung vom 05.06.2008

V ZR 187/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2
BGB § 280

BGH, Beschluß vom 05.06.2008 - Aktenzeichen V ZR 187/07

DRsp Nr. 2008/13276

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Aufklärungspflicht über ansteigende Bausparraten und die Risiken eines Mietpools im Rahmen der Beratung über einen Kapitalanlage mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 ; BGB § 280 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 11. Oktober 2007 wird zurückgewiesen.

Zwar ist die Annahme einer Beratungspflichtverletzung wegen unterlassener Aufklärung über ansteigende Bausparraten schon deshalb rechtsfehlerhaft, weil die Auffassung, die Beklagte müsse beweisen, dass sie abweichend von den schriftlichen Unterlagen eine hinreichende mündliche Aufklärung vorgenommen habe, außer Acht lässt, dass die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit des Inhalts vertraglicher Urkunden nur für die darin enthaltenen rechtsgeschäftlichen Vereinbarungen gilt, nicht jedoch für die in der Urkunde erteilten Informationen (vgl. nur Senat, Urt. v. 1. Februar 1985, V ZR 180/03, WM 1985, 699, 700; Urt. v. 30. April 2003, V ZR 100/02, NJW 2003, 2380, 2382). Gleichwohl ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht veranlasst. Dabei kommt es nicht darauf an, dass die Beschwerdebegründung zumindest nicht durchgängig dem Darlegungserfordernis des § 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO genügt (vgl. nur Senat, BGHZ 152, 182 , 185 m.w.N., wonach "darlegen" soviel bedeutet wie "erläutern", "erklären" oder "näher auf etwas eingehen"). Die Zulassung der Revision scheitert jedenfalls daran, dass das Berufungsgericht im Hinblick auf die weitere - selbständig tragende - Begründung zur gebotenen Aufklärung über die Risiken des Mietpools keine Beweislastenentscheidung getroffen hat und die insoweit geltend gemachten Zulassungsgründe nicht durchgreifen. Von einer weiteren Begründung wird nach § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 109.318,45 EUR.

Vorinstanz: OLG Celle, vom 11.10.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 126/07
Vorinstanz: LG Hannover, vom 28.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 5/04