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BGH - Entscheidung vom 19.03.2008

III ZR 37/07

Normen:
ZPO § 543 Abs. 2 § 322

BGH, Beschluß vom 19.03.2008 - Aktenzeichen III ZR 37/07

DRsp Nr. 2008/8529

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Abweisung eines Hilfsantrags als zur Zeit unbegründet mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

ZPO § 543 Abs. 2 § 322 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgericht vom 17. Januar 2007 - 13 U 188/05 - wird zurückgewiesen.

Einer Zulassung der Revision bedarf es nicht. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.

Die Abweisung des Hilfsantrags auf Zahlung von 63.710,08 EUR nebst Zinsen ist in dem Sinne zu verstehen, dass sie (lediglich) vorläufigen Charakter (als zur Zeit unbegründet) hat. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass der Kläger diesen Anspruch erneut geltend macht, nachdem die Beklagte über die einzelnen Positionen, aus denen sich dieser Anspruch zusammensetzt, die Rechnung gelegt hat, zu der sie verurteilt worden ist.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Streitwert: 124.839,27 EUR

Vorinstanz: OLG Brandenburg, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 188/05
Vorinstanz: LG Frankfurt/Oder, vom 13.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 388/01