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BGH - Entscheidung vom 21.05.2008

III ZR 194/07

Normen:
ZPO § 363 § 356 § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 21.05.2008 - Aktenzeichen III ZR 194/07

DRsp Nr. 2008/11860

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung einer Beweiserhebung mangels Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift

Normenkette:

ZPO § 363 § 356 § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Juni 2007 - 30 U 376/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Das Berufungsgericht, das dem Beklagten im Ergebnis vergeblich eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt hatte, ihm mitzuteilen, wann es den Zeugen Sch vernehmen könne, war ohne Angabe eines Aufenthaltsortes des Zeugen auf M weder verpflichtet noch überhaupt in der Lage, um eine Beweisaufnahme im Ausland (§ 363 ZPO ) zu ersuchen. Mit den erreichbaren Stellungnahmen des Zeugen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Streitwert: 49.929,18 EUR

Vorinstanz: OLG München, vom 12.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 30 U 376/06
Vorinstanz: LG Augsburg, vom 16.05.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 1024/05