BGH, Beschluß vom 21.05.2008 - Aktenzeichen III ZR 194/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend die Ablehnung einer Beweiserhebung mangels Kenntnis der ladungsfähigen Anschrift
Gründe:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 30. Zivilsenats - zugleich Familiensenat - des Oberlandesgerichts München, Zivilsenate in Augsburg, vom 12. Juni 2007 - 30 U 376/06 - wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).
Das Berufungsgericht, das dem Beklagten im Ergebnis vergeblich eine Frist gemäß § 356 ZPO gesetzt hatte, ihm mitzuteilen, wann es den Zeugen Sch vernehmen könne, war ohne Angabe eines Aufenthaltsortes des Zeugen auf M weder verpflichtet noch überhaupt in der Lage, um eine Beweisaufnahme im Ausland (§ 363 ZPO ) zu ersuchen. Mit den erreichbaren Stellungnahmen des Zeugen hat sich das Berufungsgericht auseinandergesetzt. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Streitwert: 49.929,18 EUR