BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII ZR 79/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Geltungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs mangels grundsätzlicher Bedeutung
Gründe:
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.
Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EGV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinausweist.
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).
Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).
Gegenstandswert: 26.672,76 EUR