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BGH - Entscheidung vom 24.01.2008

VII ZR 79/07

Normen:
EGV Art. 49
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 24.01.2008 - Aktenzeichen VII ZR 79/07

DRsp Nr. 2008/3131

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend den Geltungsbereich des freien Dienstleistungsverkehrs mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

EGV Art. 49 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 19. April 2007 wird zurückgewiesen.

Der Geltungsbereich des mit Art. 49 EGV garantierten freien Dienstleistungsverkehrs ist nicht berührt, da der Sachverhalt mit keinem seiner Elemente über die Grenzen des Mitgliedsstaats hinausweist.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist (§ 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO ).

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Gegenstandswert: 26.672,76 EUR

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 19.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 180/06
Vorinstanz: LG Stuttgart, vom 31.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 223/03