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BGH - Entscheidung vom 27.05.2008

XI ZR 220/07

Normen:
InsO § 52
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 27.05.2008 - Aktenzeichen XI ZR 220/07

DRsp Nr. 2008/12062

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend das Erlöschen einer verbürgten Hauptschuld mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

InsO § 52 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. März 2007 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ). Allerdings tragen die Ausführungen des Berufungsgerichts zu § 52 InsO die Entscheidung nicht. Die verbürgte Hauptschuld ist jedoch aufgrund der vom Berufungsgericht festgestellten Tilgungsbestimmung des Insolvenzverwalters vom 9. März 2005 erloschen. Überdies wäre der Beklagte gemäß § 776 BGB , der in der formularmäßigen Bürgschaftsurkunde nicht wirksam abbedungen oder eingeschränkt worden ist (BGHZ 144, 52 , 55; 156, 302, 310), frei geworden. Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO ).

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 422.427,84 EUR.

Vorinstanz: OLG Naumburg, vom 15.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 127/06
Vorinstanz: LG Magdeburg - 11 O 796/06 (325) - 9.8.2006,