Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 21.05.2008

III ZR 227/07

Normen:
BGB § 611
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 21.05.2008 - Aktenzeichen III ZR 227/07

DRsp Nr. 2008/12041

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Vergütungsansprüche aus einem vereinbarungsgemäß zum Ruhen gebrachten Kooperationsvertrag mangels grundsätzlicher Bedeutung

Normenkette:

BGB § 611 ; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO ).

Zwar sind die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Schätzung, in welchem Umfang sich die Tätigkeit des Klägers nach dem Ruhen seiner Tätigkeit noch umsatzmäßig ausgewirkt hat, zumindest rechtlich bedenklich. Allerdings ist ein Rechtsfehler jedenfalls im Ergebnis nicht ursächlich für den Ausgang des Rechtsstreits, so dass ein Grund zur Zulassung der Revision nicht besteht. Wie die Beschwerdeerwiderung zutreffend herausstellt, hatte der Kläger aufgrund des vereinbarten Ruhens des Kooperationsvertrags für die Folgezeit keinen Anspruch mehr auf Vergütung, und zwar auch nicht in Form der vorgesehenen Umsatzbeteiligung. Diese Hauptpflicht war ebenfalls suspendiert. Das kann der Senat, da insoweit weitere Feststellungen nicht zu erwarten sind, selbst beurteilen.

Auch die übrigen von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe bestehen nicht. Insoweit sieht der Senat von einer weiteren Begründung gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO ab.

Vorinstanz: OLG Frankfurt/Main, vom 31.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 8 U 204/06
Vorinstanz: LG Frankfurt/M. - 2/23 O 171/04 - 19.7.2006,