BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen IV ZR 205/07
Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung mangels fristgerechter ärztlicher Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO ).
Ein Zulassungsgrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich zudem als richtig. Es fehlt insbesondere an der fristgerechten ärztlichen Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens. Nach den Umständen des Einzelfalls ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen.
Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.