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BGH - Entscheidung vom 16.04.2008

IV ZR 205/07

Normen:
AUB
ZPO § 543 Abs. 2

BGH, Beschluß vom 16.04.2008 - Aktenzeichen IV ZR 205/07

DRsp Nr. 2008/10189

Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde betreffend Leistungen aus einer privaten Unfallversicherung mangels fristgerechter ärztlicher Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens

Normenkette:

AUB; ZPO § 543 Abs. 2 ;

Gründe:

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung erscheint aussichtslos (§ 78 b Abs. 1 ZPO ).

Ein Zulassungsgrund ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 ZPO ). Die Entscheidung des Berufungsgerichts erweist sich zudem als richtig. Es fehlt insbesondere an der fristgerechten ärztlichen Feststellung eines unfallbedingten Dauerschadens. Nach den Umständen des Einzelfalls ist es seitens der Beklagten auch nicht treuwidrig, sich auf die fehlende ärztliche Feststellung zu berufen.

Nach alledem war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

Streitwert: bis 110.000 EUR (§ 45 Abs. 1 Satz 3 GKG )

Vorinstanz: OLG Stuttgart, vom 16.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 U 39/07
Vorinstanz: LG Ellwangen, vom 17.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 140/05