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BGH - Entscheidung vom 15.01.2008

AnwZ (B) 91/06

Normen:
BRAO § 42 Abs. 6
FGG § 29a
StBerG § 32 Abs. 3 § 50 Abs. 2, 4
BRAO § 59e Abs. 3 S. 1 § 59f Abs. 1 S. 2

BGH, Beschluß vom 15.01.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 91/06

DRsp Nr. 2008/4529

Zurückweisung der Gehörsrüge betreffend die Anerkennungsfähigkeit einer Steuerberatungsgesellschaft mangels Begründung des rechtlichen Gehörs

Eine Gehörsrüge ist unbegründet, wenn sich aus ihrer Begründung ergibt, dass das Vorbringen des Antragstellers nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt worden ist.

Normenkette:

BRAO § 42 Abs. 6 ; FGG § 29a ; StBerG § 32 Abs. 3 § 50 Abs. 2 , 4 ; BRAO § 59e Abs. 3 S. 1 § 59f Abs. 1 S. 2 ;

Gründe:

Die Gehörsrüge ist nach § 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO i.V.m. § 29a FGG statthaft und auch rechtzeitig erhoben worden. Sie ist aber unbegründet. Aus der Begründung der Gehörsrüge ergibt sich, dass der Senat das Vorbringen der Antragstellerin nicht übergangen, sondern lediglich anders beurteilt hat, als es der Antragstellerin vorschwebt. Auf das Urteil des Bundesfinanzhofs vom 27. Juli 1993 (BFHE 172, 266 , 271) brauchte der Senat nicht einzugehen, weil § 50 Abs. 2 und 4 StBerG anders als § 59e Abs. 3 Satz 1 und § 59f Abs. 1 Satz 2 BRAO gerade nicht verlangt, dass Steuerberater die Mehrheit der Gesellschafter und der Geschäftsführer einer Steuerberatungsgesellschaft stellen. Auch eine Steuerberatungsgesellschaft ist nach § 32 Abs. 3 StBerG nur anerkennungsfähig, wenn die Stimmen der Steuerberater jedenfalls in der Geschäftsführung den Ausschlag geben (BFHE 184, 151 , 155).

Vorinstanz: AnwGH Thüringen - AGH 6/05 - 13.6.2006,