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BGH - Entscheidung vom 12.06.2008

V ZB 51/08

Normen:
GKG § 66 Abs. 1 S. 1
GKG-KV Nr. 2243

BGH, Beschluß vom 12.06.2008 - Aktenzeichen V ZB 51/08

DRsp Nr. 2008/12155

Zurückweisung der Erinnerung gegen den Kostenansatz betreffend die Zurückweisung einer Rechtsbeschwerde

Normenkette:

GKG § 66 Abs. 1 S. 1 ; GKG -KV Nr. 2243 ;

Gründe:

Der als "Rechtsbeschwerde" bezeichnete Rechtsbehelf ist als Erinnerung gegen den Kostenansatz nach § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zulässig, bleibt aber in der Sache erfolglos, da die Kosten richtig berechnet worden sind. Nach Nr. 2243 des Kostenverzeichnisses fällt für die von dem Senat zurückgewiesene Rechtsbeschwerde (Beschl. v. 15. Mai 2008) eine Gebühr von 2,0 an. Das ist bei einem Gegenstandswert von 2.176,21 EUR der angesetzte Betrag von 162 EUR (2 x 81 EUR).

Vorinstanz: LG Memmingen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 T 18/08
Vorinstanz: AG Neu-Ulm, - Vorinstanzaktenzeichen 2 K 22/07