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BGH - Entscheidung vom 31.01.2008

III ZB 50/07

Normen:
ZPO § 139 § 543 Abs. 2
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 31.01.2008 - Aktenzeichen III ZB 50/07

DRsp Nr. 2008/3883

Zurückweisung der Anhörungsrüge mangels Verletzung der gerichtlichen Hinweispflicht und damit mangels Verletzung des rechtlichen Gehörs

Normenkette:

ZPO § 139 § 543 Abs. 2 ; GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Anhörungsrüge ist zulässig, aber unbegründet. Der Senat hat in der dem angegriffenen Beschluss zugrunde liegenden Beratung das Vorbringen des Klägers in vollem Umfang geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Art. 103 Abs. 1 GG schützt nicht davor, dass das Gericht die Rechtsansicht eines Beteiligten nicht teilt (vgl. BVerfGE 64, 1 , 12). Die angegriffene Senatsentscheidung stellt nicht auf Gesichtspunkte ab, mit deren Entscheidungserheblichkeit ein gewissenhafter, rechtskundiger und zumal anwaltlich vertretener Beteiligter nicht hätte zu rechnen brauchen, so dass die vom Kläger gewünschten Hinweise nicht nach Art. 103 Abs. 1 GG gefordert waren (vgl. BVerfGE 86, 133 , 144 f.). Im Übrigen rechtfertigt auch der Vortrag in der Anhörungsrüge keine andere Entscheidung. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Vorinstanz: OLG Hamburg, vom 12.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 U 189/05
Vorinstanz: LG Hamburg, vom 04.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 303 O 508/04