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BGH - Entscheidung vom 21.02.2008

IX ZB 96/07

Normen:
InsO § 6 § 34

BGH, Beschluß vom 21.02.2008 - Aktenzeichen IX ZB 96/07

DRsp Nr. 2008/5189

Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde im Insolvenzverfahren

1. Gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens steht nur dem Schuldner, nicht aber einem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu.2. Ein Gläubiger ist auch mangels Befugnis zur Einlegung der sofortigen Beschwerde nicht rechtsbeschwerdebefugt, wenn das Beschwerdegericht einen Beschluss, durch den das Insolvenzgericht den Eröffnungsbeschluss dahingehend ergänzt hat, dass es sich um ein Hauptinsolvenzverfahren i.S. von Art. 3 Abs. 1 EuInsVO handelt, aufgehoben hat.

Normenkette:

InsO § 6 § 34 ;

Gründe:

I. Das Insolvenzgericht hat den Entscheidungssatz seines Eröffnungsbeschlusses über das Vermögen der Schuldnerin vom 21. Februar 2007 auf eine entsprechende Anregung der weiteren Beteiligten zu 1 durch Beschluss vom 9. März 2007 dahin ergänzt, dass das "Hauptinsolvenzverfahren (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO)" eröffnet werde. Der Schuldner hat den Eröffnungsbeschluss und den Ergänzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde angegriffen. Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Ergänzungsbeschluss aufgehoben werde. Hiergegen wendet sich die weitere Beteiligte zu 1 mit ihrer Rechtsbeschwerde.

II. Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde voraus (BGHZ 144, 78 , 82; BGH, Beschl. v. 25. Januar 2007 - IX ZB 240/05, NZI 2007, 284 ). Schließt das Gesetz die Anfechtung einer gerichtlichen Entscheidung im Wege der sofortigen Beschwerde aus, ist auch die Rechtsbeschwerde unzulässig.

So liegt der Fall hier. Wird das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet, so steht hiergegen nur dem Schuldner, nicht aber dem Gläubiger die sofortige Beschwerde zu (vgl. § 34 Abs. 1 , 2 InsO ). Die von der beteiligten Gläubigerin in erster Instanz angeregte besondere Fassung der Eröffnungsentscheidung hatte nur deklaratorische Bedeutung, weil das Insolvenzgericht seine internationale Zuständigkeit gemäß § 3 Abs. 1 EuInsVO in Deutschland geprüft und das Verfahren am Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen des Schuldners eröffnet hat. Hierbei handelt es sich, ohne dass es eines besonderes Ausspruches bedarf, um das Hauptinsolvenzverfahren (vgl. HK-InsO/Stephan, 4. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2; HmbKomm-InsO/Undritz, 2. Aufl. Art. 3 EuInsVO Rn. 2 ff). Diese Entscheidung hat das Landgericht in der Sache bestätigt. Hätte das Insolvenzgericht die Anregung der beteiligten Gläubigerin nicht aufgegriffen, hätte dieser hiergegen keine sofortige Beschwerde zugestanden (vgl. § 6 Abs. 1 InsO ). Sie kann deshalb gegen die Aufhebung der Beschlussergänzung durch das Landgericht auch keine Rechtsbeschwerde einlegen.

Vorinstanz: LG Leipzig, vom 10.05.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 T 344/07
Vorinstanz: AG Leipzig, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 405 IE 3656/06