BGH, Beschluß vom 05.05.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 102/06
DRsp Nr. 2008/12038
Zulässigkeit der Streitwertbeschwerde im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (BGH - AnwZ (B) 90/05 - 24.01.2007).
Gründe:
Gegen die Festsetzung des Geschäftswerts für das Beschwerdeverfahren in Zulassungssachen ist eine Streitwertbeschwerde nicht gegeben (Senatsbeschluss vom 24. Januar 2007 - AnwZ (B) 90/05 m.w.N.). Soweit in der Eingabe der Antragstellerin eine Gegenvorstellung gesehen werden kann, gibt diese - ungeachtet der Frage, ob eine Gegenvorstellung überhaupt zulässig ist - in der Sache jedenfalls dem Senat keinen Anlass, den Geschäftswert von 50.000 EUR zu ändern. Dieser Geschäftswert entspricht dem üblicherweise in Zulassungssachen festgesetzten Wert.
Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 23.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 23/06
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