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BGH - Entscheidung vom 10.01.2008

IX ZB 97/07

Normen:
InsO § 222 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.01.2008 - Aktenzeichen IX ZB 97/07

DRsp Nr. 2008/3129

Zulässigkeit der Bildung von Gruppen unter Gläubigern gleicher Rechtsstellung

Innerhalb der nach § 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligten ausrichtenden Gruppen kann weiter differenziert werden, wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden und der Plan die Kriterien für die Abgrenzung wiedergibt.

Normenkette:

InsO § 222 Abs. 1 ;

Gründe:

Bei der kraft Gesetz statthaften Rechtsbeschwerde prüft das Rechtsbeschwerdegericht nur diejenigen Zulässigkeitsgründe, welche die Rechtsmittelbegründung nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO schlüssig und substantiiert dargelegt hat (BGH, Beschl. v. 29. September 2005 - IX ZB 430/02, WM 2006, 59 , 60; v. 22. März 2007 - IX ZB 10/06, NZI 2007, 522). Danach hat die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO ).

Die Rechtsbeschwerde wirft die ihrer Ansicht nach rechtsgrundsätzliche Frage auf, ob bei der Gruppenbildung nach § 222 InsO der Gleichheitsgrundsatz gewahrt ist, wenn rechtlich gleiche Forderungen in unterschiedliche Gruppen eingeordnet werden. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz. Gemäß § 222 Abs. 2 InsO können aus den Gläubigern mit gleicher Rechtsstellung Gruppen gebildet werden, in denen Gläubiger mit gleichartigen wirtschaftlichen Interessen zusammengefasst werden. In Rechtsprechung und Literatur wird folgerichtig nicht in Zweifel gezogen, dass innerhalb der nach § 222 Abs. 1 InsO zu bildenden, sich an der Rechtsstellung der Beteiligten ausrichtenden Gruppen weiter differenziert werden kann (vgl. BGHZ 163, 344 , 348), wenn diese Gruppen sachgerecht voneinander abgegrenzt werden und der Plan die Kriterien für die Abgrenzung wiedergibt (§ 222 Abs. 2 Satz 2 und 3 InsO ). Von diesem Grundsatz geht auch die angefochtene Entscheidung aus.

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO ).

Vorinstanz: LG Würzburg, vom 27.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 T 655/07
Vorinstanz: AG Würzburg, vom 27.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 IN 629/05