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BGH - Entscheidung vom 15.05.2008

V ZB 122/07

Normen:
ZVG § 69 Abs. 2

Fundstellen:
BGHReport 2008, 993
MDR 2008, 944
NJW-RR 2008, 1597
Rpfleger 2008, 515
WM 2008, 1323
ZIP 2008, 1400

BGH, Beschluß vom 15.05.2008 - Aktenzeichen V ZB 122/07

DRsp Nr. 2008/11893

Wirksamkeit der Leistung einer Sicherheit durch Scheck in der Zwangsversteigerung

»Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Versteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausreichender Höhe verkörpert.«

Normenkette:

ZVG § 69 Abs. 2 ;

Gründe:

I. Die Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum genannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind Gegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungsgericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni 2007.

An diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfahren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten Scheck über 28.500 EUR. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 EUR.

Nachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu versteigernden Grundstücke 69.000 EUR. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung in Höhe von 7.800 EUR erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene Scheck habe dort nur in Höhe von 5.750 EUR eingebracht werden sollen, und beantragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen.

Das Vollstreckungsgericht wies das Gebot mit der Begründung zurück, die erforderliche Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden. Der Zuschlag wurde den Beteiligten zu 2 auf ein Gebot von 68.000 EUR erteilt.

Auf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht, den Zuschlagsbeschluss aufgehoben und ihr den Zuschlag auf das Gebot von 69.000 EUR erteilt. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechtsbeschwerde.

II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe das Gebot der Beteiligten zu 3 zu Unrecht zurückgewiesen. Die erforderliche Sicherheit sei durch deren Erklärung geleistet worden, dass hierfür der nicht verbrauchte Betrag aus dem zuvor übergebenen Scheck zu verwenden sei. Ein Bieter, der Sicherheit mittels eines Schecks bewirke, übergebe dem Vollstreckungsgericht den Scheck mit dem konkludenten Auftrag, die nicht verbrauchten Beträge zurückzuerstatten. Diesen Auftrag könne ein Bieter ändern und den Rückforderungsanspruch als Sicherheit einsetzen, solange gewährleistet sei, dass die geforderte Sicherheit bestehe.

III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat der sofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben.

Das Gebot der Beteiligten zu 3 über 69.000 EUR hätte nicht wegen Fehlens der verlangten Sicherheit zurückgewiesen werden dürfen. Allerdings kann eine nach § 67 Abs. 1 ZVG verlangte Sicherheit nur durch eines der in § 69 Abs. 2 bis Abs. 4 ZVG genannten Mittel erbracht werden, also nicht - worauf die Rechtsbeschwerde zutreffend hinweist - durch Verzicht auf einen gegen die Gerichtskasse gerichteten Rückzahlungsanspruch.

Bei der von der Beteiligten zu 3 angebotenen Sicherheit handelte es sich indessen um eine Leistung im Sinne des § 69 Abs. 2 ZVG . Der Beteiligten zu 3 war es möglich, die Sicherheit durch Verweis auf den dem Vollstreckungsgericht in dem anderen Verfahren zuvor übergebenen Scheck zu erbringen. Sie hatte ihn nämlich nur in Höhe der dort erforderlichen Sicherheit, also in Höhe von 5.750 EUR, verwendet und konnte den nicht verbrauchten Betrag als weitere Sicherheit einsetzen. Das folgt aus der bei der Übergabe des Schecks konkludent abgegebenen Verwendungsbestimmung.

Leistet ein Bieter die Sicherheit mittels eines Schecks, dessen Betrag höher ist als die erforderliche Sicherheitsleistung, kann er bestimmen, in welcher Höhe die Sicherheit erbracht werden soll. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Bieters, ist anzunehmen, dass er Sicherheit nur in Höhe des nach § 68 ZVG erforderlichen Betrages leisten will, sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise etwas anderes ergibt. Denn weder besteht Anlass für eine höhere als die gesetzlich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden, dass der Bieter in der Erwartung, Meistbietender zu bleiben, bereits Teilzahlungen auf das (künftige) bare Meistgebot zu erbringen beabsichtigt. Der nicht verbrauchte Scheckbetrag kann damit für eine weitere Sicherheit verwendet werden.

Die Möglichkeit, einen Scheck auf diese Weise aufzuteilen, ist nicht nur aus Praktikabilitätserwägungen anzuerkennen, nachdem Sicherheit nicht mehr durch Übergabe von Geld erbracht werden kann (vgl. dazu Hintzen, Rpfleger 2007, 233, 234 f.). Sie steht auch mit § 69 Abs. 2 ZVG in Einklang. Die Vorschrift verbietet einem Bieter nicht, mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit zu leisten. Ausreichend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Besitz eines Schecks ist, dessen Geeignetheit zur Sicherheitsleistung im Termin ohne weiteres festgestellt werden kann. An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings, wenn der Scheck im Termin nicht im Original vorliegt oder wenn das Vollstreckungsgericht nicht sicher beurteilen kann, ob er einen bislang unverbrauchten Wert verkörpert. Daher kann ein Bieter die geforderte Sicherheit beispielsweise nicht dadurch erbringen, dass er auf einen Scheck verweist, welcher zu einer im Versteigerungstermin nicht vorliegenden Akte eingereicht worden ist.

So lag es hier indessen nicht. Die den Versteigerungstermin durchführende Rechtspflegerin war im Besitz des ihr kurz zuvor - ohne ausdrückliche Bestimmung - übergebenen Schecks; ferner war ihr bekannt, dass er den Betrag, der in dem anderen Verfahren als Sicherheit erforderlich war, um 22.250 EUR überstieg. Somit konnte kein Zweifel bestehen, dass der Scheck auch die zweite von der Beteiligten zu 3 zu erbringenden Sicherheit in Höhe von 7.800 EUR abdeckte und deswegen den Anforderungen des § 69 Abs. 2 ZVG entsprach.

IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei der Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdeverfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenüberstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378 , 381 m.w.N.).

Vorinstanz: LG Mühlhausen, vom 17.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 204/07
Vorinstanz: AG Nordhausen, vom 04.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 K 78/05
Fundstellen
BGHReport 2008, 993
MDR 2008, 944
NJW-RR 2008, 1597
Rpfleger 2008, 515
WM 2008, 1323
ZIP 2008, 1400