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BGH - Entscheidung vom 31.03.2008

AnwZ (B) 29/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 31.03.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 29/07

DRsp Nr. 2008/10027

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn etwa 25 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen in einer Größenordnung von insgesamt etwa 30.000 Euro gegen ihn betrieben wurden. Das gilt auch dann, wenn er nachweist, einige der Forderungen beglichen zu haben.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1995 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Bescheid vom 10. Januar 2006 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO 7. Aufl. § 7 Rdn. 142 m.w.N.).

b) Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Seit August 2004 wurden 25 Zwangsvollstreckungsverfahren wegen Forderungen in Höhe von insgesamt etwa 30.000 EUR gegen den Antragsteller betrieben. Zwar konnte der Antragsteller nachweisen, einige der Forderungen beglichen zu haben, es verblieben aber bis zum Widerrufsbescheid der Rechtsanwaltskammer vom 10. Januar 2006 noch Forderungen in Höhe von rund 24.000 EUR. Insoweit ergab sich im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof zwar, dass ein weiterer Teil der Forderungen bereits erledigt war und hinsichtlich weiterer Forderungen Ratenzahlungsvereinbarungen bestanden oder über Ratenzahlungsvereinbarungen verhandelt wurde. Jedoch waren nach dem Schreiben des Antragstellers vom 18. Januar 2006 Forderungen des S. Rechtsanwaltsversorgungswerks und des T. über rund 4.300 EUR und 1.200 EUR ebenso noch offen wie mehrere kleinere Forderungen. Dies genügt vor dem Hintergrund der zahlreichen gegen den Antragsteller in den letzten Jahren eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen für die Annahme, dass bei dem Antragsteller keine geordneten Vermögensverhältnisse vorgelegen haben.

c) Die Vermögensverhältnisse des Antragstellers haben sich nicht konsolidiert, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Im Gegenteil:

Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich, dass über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet und am 1. März 2006 ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestimmt worden ist. Die von den Gläubigern angemeldeten Forderungen belaufen sich auf rund 240.000 EUR, wobei Forderungen in Höhe von rund 80.000 EUR durch den Verwalter bestritten worden sind. Einen von ihm angekündigten Insolvenzplan hat der Antragsteller nicht vorgelegt. Die Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden ist grundsätzlich nicht durch die Insolvenzeröffnung mit der damit verbundenen Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners weggefallen (Senatsbeschluss vom 18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511 , unter II 2 a).

d) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.

Vorinstanz: AnwGH Sachsen - AGH 5/06 (I) - 15.12.2006,