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BGH - Entscheidung vom 25.02.2008

AnwZ (B) 20/07

Normen:
BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7

BGH, Beschluß vom 25.02.2008 - Aktenzeichen AnwZ (B) 20/07

DRsp Nr. 2008/13905

Widerruf der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfall

1. Von Vermögensverfall eines Rechtsanwalts ist auszugehen, wenn (zum Zeitpunkt des Erlasses der Widerrufsverfügung) aus zwei titulierten Forderungen in Höhe von 43.000 Euro und 893 Euro die Zwangsvollstreckung betrieben wird.2. Von einer nachhaltigen Konsolidierung der Vermögensverhältnisse, die auch im Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen wäre, ist nicht auszugehen, wenn zwar die genannten Forderungen ausgeglichen sind, aber Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wegen weiterer Forderungen bekannt geworden sind, die in einem Fall zum Erlass eines Haftbefehls zur Erzwingung der eidesstattlichen Offenbarungsversicherung geführt haben.

Normenkette:

BRAO § 14 Abs. 2 Nr. 7 ;

Gründe:

1. Der Antragsteller ist seit 1994 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2005 hat die Antragsgegnerin die Zulassung des Antragstellers wegen Vermögensverfalls widerrufen. Den Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat der Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Gegen dessen Beschluss hat der Antragsteller sofortige Beschwerde eingelegt.

2. Das Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 , Abs. 4 BRAO ), bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg.

a) Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind. Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordnete, schlechte finanzielle Verhältnisse, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen kann, geraten und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; Beweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und Vollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Feuerich/Weyland, BRAO , 7. Aufl., § 7 Rdn. 142 m.w.N.). Diese Voraussetzungen waren zum maßgeblichen Zeitpunkt des Widerrufsbescheides erfüllt. Dies ergab sich aus Zwangsvollstreckungen zweier Gläubiger wegen Forderungen in Höhe von 43.000 EUR und 893 EUR (lfd. Nr. 2 und 3 der Übersicht).

b) Der Antragsteller hat nicht hinreichend dargetan, dass sich seine Vermögensverhältnisse nunmehr konsolidiert hätten, so dass von einem Widerruf abgesehen werden könnte (vgl. BGHZ 75, 356; 84, 149). Im Gegenteil haben sich seine Vermögensverhältnisse weiter verschlechtert. Zudem hat er das Erfordernis der umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse (vgl. Feuerich/Weyland aaO. § 14 Rdn. 60 m.w.N.) nur teilweise, jedenfalls nicht vollständig erfüllt.

Im Verfahren vor dem Anwaltsgerichtshof ergab sich einerseits, dass die Forderung über 43.000 EUR zwischenzeitlich durch Vergleich erledigt und der danach geschuldete Betrag gezahlt wurde. Auch hinsichtlich der anderen Forderung berief sich der Antragsteller auf Zahlung, legte jedoch die angekündigte Zahlungsbestätigung nicht vor. Andererseits sind weitere Vollstreckungsmaßnahmen bekannt geworden, so aus den titulierten Forderungen des Versorgungswerks über rund 10.000 EUR (lfd. Nr. 5 der Übersicht), einer privatärztlichen Verrechnungsstelle über rund 300 EUR (lfd. Nr. 6 der Übersicht) und eines zahnärztlichen Rechenzentrums über rund 200 EUR (lfd. Nr. 8 der Übersicht). Außerdem lag eine Klage der Stadtwerke E. AG auf Zahlung von rund 2.800 EUR (lfd. Nr. 8 der Übersicht) wegen rückständiger Entgelte für Gaslieferungen vor.

Während des laufenden Beschwerdeverfahrens konnte der Antragsteller zwar in einigen Angelegenheiten die Erledigung der Zwangsvollstreckungsmaßnahmen nachweisen oder ist die Erledigung anderweit bekannt geworden (Forderungen lfd. Nr. 3, 5, 6 und 8 der Übersicht). Auch hat er, ohne dies zu belegen, Erledigung behauptet zur Forderung der Stadtwerke (lfd. Nr. 7 der Übersicht). Jedoch sind wegen weiterer Geldforderungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Antragsteller bekannt geworden. Wenngleich diese Geldforderungen inzwischen teilweise bezahlt wurden, ist die Forderung der Rechtsanwälte He. & Partner über rund 1.600 EUR (lfd. Nr. 11 der Übersicht) noch offen. Insoweit ist vom Amtsgericht E. am 30. April 2007 Haftbefehl gegen den Antragsteller erlassen und im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden. Damit wird der Vermögensverfall nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 (2. Halbsatz) BRAO gesetzlich vermutet. Zudem sind weitere titulierte Forderungen unter anderem der C.bank AG (450 EUR und 1.544 EUR), der H. Coburg (357 EUR) und des Versorgungswerks der Rechtsanwälte im Lande N. (rund 39.000 EUR) bekannt geworden. Allein der teilweise Nachweis, dass Forderungen beglichen sind, lässt nicht den Rückschluss auf insgesamt geordnete Vermögensverhältnisse des Antragstellers zu.

c) Bei dieser Sachlage ist für einen Ausnahmefall, in dem die Interessen der Rechtsuchenden ungeachtet des Vermögensverfalls nicht gefährdet wären, nichts ersichtlich.

3. Der Senat konnte in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, da sein Ausbleiben im Senatstermin vom 25. Februar 2008 nicht hinreichend entschuldigt war. Das von ihm vorgelegte privatärztliche Attest vom 20. Februar 2008 genügt hierfür nicht. Der Antragsteller ist mit Verfügungen des Vorsitzenden vom 30. Januar 2008 und vom 22. Februar 2008 ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass es für eine erneute Terminsaufhebung der Vorlage eines entsprechenden amtsärztlichen Attestes bedarf. Ein solches hat er - entgegen seiner Ankündigung im Schriftsatz vom 24. Februar 2008 - nicht vorgelegt.

Vorinstanz: AnwGH Nordrhein-Westfalen, vom 19.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 1 ZU 110/05