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BGH - Entscheidung vom 30.04.2008

2 ARs 152/08

Normen:
StPO § 12 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.04.2008 - Aktenzeichen 2 ARs 152/08 - Aktenzeichen 2 AR 81/08

DRsp Nr. 2008/11762

Voraussetzungen der Zuständigkeitsübertragung

1. Aus § 12 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass grundsätzlich dem Gericht der Vorzug gebührt, welches das Hauptverfahren nach §§ 203 , 207 StPO eröffnet und damit die Eigenschaft des erkennenden Gerichts erlangt hat. 2. Für eine Übertragung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 12 Abs. 2 StPO müssen deshalb gewichtige Gründe sprechen.

Normenkette:

StPO § 12 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Voraussetzungen für eine Abgabe der Sache an das Wohnsitzgericht gemäß § 42 Abs. 3 JGG liegen nicht vor, weil der Wohnsitzwechsel schon vor der Anklageerhebung erfolgt ist.

Die Übertragung der Sache an das Amtsgericht Marburg gemäß § 12 Abs. 2 StPO kommt ebenfalls nicht in Betracht. Aus § 12 Abs. 1 StPO ergibt sich, dass grundsätzlich dem Gericht der Vorzug gebührt, welches das Hauptverfahren nach §§ 203 , 207 StPO eröffnet und damit die Eigenschaft des erkennenden Gerichts erlangt hat. Für eine solche Übertragung nach Erlass des Eröffnungsbeschlusses gemäß § 12 Abs. 2 StPO müssen deshalb gewichtige Gründe sprechen (vgl. Meyer-Goßner StPO 50. Aufl. § 12 Rdn. 5; KK Pfeiffer StPO 5. Aufl. § 12 Rdn. 6).

Solche gewichtigen Gründe sind hier nicht gegeben. Sie bestehen nicht darin, dass die Verteidigerin des inzwischen 24 Jahre alten Angeklagten "auf dessen Wunsch" pauschal die Benennung von Leumundszeugen in Aussicht gestellt hat, die "mit erheblichem Zeitaufwand nach Siegburg anreisen müssten". Demgegenüber ist das Amtsgericht Siegburg bereits seit Mai 2007 mit dem Verfahren vertraut und hat gegen den Mitangeklagten am 11. Oktober 2007 erstmalig verhandelt. Es bleibt daher für die Untersuchung und Entscheidung der Sache zuständig.

Vorinstanz: AG Siegburg - 263 Ls 771 Js 1381/04 - 48/07,
Vorinstanz: AG Marburg - 55 Ls - 1 Js 15023/07,