Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Wir durchsuchen unsere Datenbank

BGH - Entscheidung vom 30.01.2008

IV ZR 66/07

Normen:
GG Art. 103 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 30.01.2008 - Aktenzeichen IV ZR 66/07

DRsp Nr. 2008/4965

Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung eines anerkannten Betrages im Berufungsurteil

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Klägerin macht Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen die von der gemeinsamen Mutter als Alleinerbin eingesetzte Beklagte, ihre Schwester, geltend. Das Berufungsgericht hat der Klage in Höhe eines Betrages von 63.849,24 EUR stattgegeben. Dabei ist es von Nachlassaktiva im Wert von 433.000 EUR ausgegangen, hat davon aber lediglich einen Betrag in Höhe von 95.796,32 EUR = 187.361,32 DM abgesetzt. Insoweit hat das Berufungsgericht unter dem Gesichtspunkt von § 2057a BGB Leistungen der Beklagten auf Darlehensverbindlichkeiten der Eltern an die D. G.-H. AG Ha. in Höhe von 310.028,59 DM und an die V. He. eG in Höhe von 184.832,73 DM berücksichtigt, von der Summe dieser Leistungen aber die Pachtverbindlichkeiten der Beklagten in Höhe von 307.500 DM abgezogen.

Die Beklagte macht geltend, das Berufungsgericht habe völlig übersehen, dass die Klägerin schon in der Klageschrift eine Nachlassverbindlichkeit in Höhe von 1.611,52 DM anerkannt habe, wie auch im Tatbestand des landgerichtlichen Urteils festgehalten worden sei. Infolgedessen reduziere sich der Anspruch der Klägerin auf 63.643,25 EUR.

Die Rüge der Beklagten, eine Begründung für die unterbliebene Berücksichtigung der Nachlassverbindlichkeit von 1.611,52 DM sei dem angegriffenen Urteil des Berufungsgerichts nicht zu entnehmen, trifft zu. Dem tritt auch die Beschwerdeerwiderung nicht entgegen. Danach ist von einer Verletzung des Art. 103 Abs. 1 GG auszugehen. Insoweit wird das Berufungsgericht neu über den geltend gemachten Anspruch entscheiden müssen.

Vorinstanz: OLG Oldenburg, vom 21.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 U 83/06
Vorinstanz: LG Oldenburg, vom 18.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 9 O 2097/02