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BGH - Entscheidung vom 10.06.2008

5 StR 132/08

Normen:
StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 10.06.2008 - Aktenzeichen 5 StR 132/08

DRsp Nr. 2008/13965

Verjährung bei Tateinheit

Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung.

Normenkette:

StGB § 52 Abs. 1 § 78 Abs. 1 ;

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Die vom Angeklagten in dieser Sache in der Schweiz erlittene Auslieferungshaft hat es im Verhältnis 1:1 angerechnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO .

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat hinsichtlich des Schuldspruchs wegen sexueller Nötigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Keinen Bestand haben jedoch der Schuldspruch wegen in Tateinheit begangener vorsätzlicher Körperverletzung und der Strafausspruch. Der Generalbundesanwalt hat hierzu zutreffend ausgeführt:

"Hinsichtlich der tateinheitlich verwirklichten Körperverletzung ist Verfolgungsverjährung eingetreten. Die Verjährungsfrist für Taten nach § 223 Abs. 1 StGB beträgt nach § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünf Jahre. Die Körperverletzung war am 6. Juli 1995 beendet (§ 78a Satz 1 StGB ). Der Haftbefehl vom 16. November 2001 (Bd. I Bl. 81) konnte damit die Verfolgungsverjährung nicht mehr unterbrechen. Der Verjährung steht nicht entgegen, dass das Vergehen tateinheitlich mit der sexuellen Nötigung zusammentrifft. Auch bei Tateinheit unterliegt jede Gesetzesverletzung einer eigenen Verjährung (st. Rspr.; vgl. u. a. BGH, Beschluss vom 6. August 2003 - 2 StR 235/03 m.w.N.). ... Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung muss die Aufhebung des Strafausspruchs nach sich ziehen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Landgericht ohne diese auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es zu Lasten des Angeklagten die Verwirklichung zweier Tatbestände herangezogen hat."

Vorinstanz: LG Dresden, vom 26.10.2007