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BGH - Entscheidung vom 15.04.2008

5 StR 442/07

Normen:
StPO § 33 a § 356 a

BGH, Beschluß vom 15.04.2008 - Aktenzeichen 5 StR 442/07

DRsp Nr. 2008/10915

Verhältnis Anhörungsrüge - Nachholung rechtlichen Gehörs

§ 356a StPO enthält bei Angriffen gegen Revisionsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des § 33a StPO die speziellere Regelung.

Normenkette:

StPO § 33 a § 356 a ;

Gründe:

Der Senat hat mit Beschluss vom 6. Februar 2008 die Revision des Angeklagten gemäß § 349 Abs. 2 StPO unter Reduzierung der landgerichtlichen Verfallsanordnung (§ 349 Abs. 4 StPO ) verworfen. Die Entscheidung ist dem Verteidiger am 21. Februar 2008 zugegangen. Die dagegen am 25. März 2008 erhobene Gegenvorstellung, verbunden mit einem gemäß § 33a StPO gestellten Antrag auf Nachholung des rechtlichen Gehörs ist als Anhörungsrüge verfristet (§ 356a S. 2 StPO ) und damit unzulässig.

Der Rechtsbehelf des Verurteilten ist in der Sache eine Anhörungsrüge gemäß § 356a StPO . Diese Vorschrift enthält bei Angriffen gegen Revisionsentscheidungen gegenüber der nur subsidiär anzuwendenden Norm des § 33a StPO die speziellere Regelung (BGH NStZ 2007, 236). Der Verurteilte hat indes die sich aus § 356a S. 2 StPO ergebende Frist zur Erhebung der Anhörungsrüge verstreichen lassen.

Die Rüge wäre auch unbegründet. Der Verurteilte wiederholt lediglich seine von der Auffassung des Generalbundesanwalts und des Senats abweichende Rechtsauffassung zur Verwertbarkeit von Erkenntnissen aus der Telefonüberwachung. Damit erstrebt der Beschwerdeführer eine wiederholende Befassung mit seinem Revisionsvorbringen und macht gerade keine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend (vgl. BGH, Beschluss vom 4. März 2008 - 4 StR 514/07).