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BGH - Entscheidung vom 04.03.2008

3 StR 22/08

Normen:
StGB § 73 Abs. 1

BGH, Beschluß vom 04.03.2008 - Aktenzeichen 3 StR 22/08

DRsp Nr. 2008/8561

Verfall nur bei (zumindest) faktischer Mitverfügungsgewalt

Die Anordnung des Verfalls erfordert, dass der Angeklagte an dem Geld zumindest faktische Mitverfügungsgewalt hatte.

Normenkette:

StGB § 73 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch, zum Strafausspruch und zur Einziehungsanordnung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Lediglich im Hinblick auf die Verfallsanordnung hat die Revision einen geringfügigen Teilerfolg.

Die Strafkammer hat festgestellt, dass der Angeklagte aus den Erlösen aus dem Abverkauf der ersten abgeernteten Menge Marihuana 6.500 EUR erhielt. Ob und nach welcher Maßgabe die Erlöse aus der zweiten Ernte unter den Bandenmitgliedern aufgeteilt wurden, hat sie mit Ausnahme eines Betrages von 4.500 EUR, den der gesondert Verfolgte B. bekam, nicht aufklären können. Angesichts dessen kann die Verfallsanordnung nur in Höhe der nach den Feststellungen dem Angeklagten zugeflossenen 6.500 EUR Bestand haben, denn es ist nicht belegt, dass der Angeklagte an darüber hinausgehenden Erlösen auch nur faktische Mitverfügungsgewalt erlangt hätte (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 73 Rdn. 13 m. w. N.). Der Senat schließt aus, dass in einer erneuten Hauptverhandlung weitere Feststellungen zu einer etwaigen Verteilung des Erlöses getroffen werden könnten, und ändert daher die Verfallsanordnung analog § 354 Abs. 1 StPO entsprechend ab.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 und 4 StPO . Wegen des nur geringfügigen Teilerfolgs ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels zu belasten.

Vorinstanz: LG Mönchengladbach, vom 01.02.2007